Geschäftsführer Andrea Flörke, Andreas Witter
Anschrift Rennsteig TV GmbH
Topfmarkt 1
98527 Suhl
Telefon
mobil
0 36 81 / 3 88 77 3
0170 / 29 111 88
E-Mail info@rennsteig.tv


Registergericht: Amtsgericht Jena
Registernummer: HRB 502937
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 261398077
Steuernummer: 171/117/05623

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Andrea Flörke, Andreas Witter (Anschrift wie oben)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rennsteig TV GmbH, Topfmarkt 1, 98527 Suhl

 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
(2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertragspartner nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wurde.
(3) Es findet die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen der Fa. Rennsteig TV Anwendung. Sofern eine Änderung der AGB stattfindet, wird der Geschäftspartner jedoch umgehend hierüber informiert.
(4) Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Ebenso wird der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorsorglich widersprochen. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.

2. Auftragserteilung und -abwicklung
(1) Die Auftragserteilung kann schriftlich oder mündlich an uns vorgenommen werden. Die Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Fa. Rennsteig TV entweder schriftlich bestätigt oder nach Auftragseingang ausgeführt werden. Soweit mündliche Nebenabreden oder Garantien abgegeben werden, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Leistungsdaten, Werbeformen, Dauer der Einbuchung, Wiederholungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(2) Werbeaufträge werden ausschließlich als feste Aufträge einzelner, namentlich bezeichneter Werbetreibender angenommen.
(3) Werbungsmittler haben einen entsprechenden Festauftrag für ausdrücklich bezeichnete Produkte und Dienstleistungen nachzuweisen.
Aufträge von Werbeagenturen oder Werbemittlern  werden nur entgegen genommen, wenn die Agentur oder der Mittler von Rennsteig TV anerkannt ist. Sofern die Agentur oder der Mittler den Kunden nachweisbar werblich berät, das Vertragsverhältnis direkt zwischen Agentur/Mittler und Rennsteig TV zustande kommt (und Agentur/Mittler das volle Risiko eines eventuellen Forderungsausfalles gegenüber dem Kunden übernimmt), besteht ein Anspruch auf Agenturvergütung entsprechend dem zum Vertragsabschluß gültigen Regelungen laut Preisliste von Rennsteig TV.
(4) Rennsteig TV behält sich grundsätzlich vor, Aufträge (auch teilweise) ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Insbesondere behält sich Rennsteig TV vor, Werbesendungen und Werbeaktivitäten wegen unklarer Herkunft des Inhaltes oder technischer Unzulänglichkeiten zurückzuweisen auch wenn ein Auftrag zuvor rechtsverbindlich angenommen wurde.
Weitere Gründe für die Nichtausführung sind Verstöße gegen die Normen der Rechtsordnung oder sittenwidrige Werbeaussagen oder Werbeinhalte. Schadensersatzansprüche jeglicher Art seitens des Auftraggebers (AG) sind ausgeschlossen.
(5) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(6) Der Geschäftspartner wird darüber informiert, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

3. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste. Sollte sich der Preis erhöht haben, wird dies dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Sonderangebote gelten nur für den angegebenen Zeitraum.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungslegung erfolgt nach Fertigstellung der Leistung und Abnahme durch den AG.
(2) Wir liefern gegen Bankeinzugsermächtigung oder Nachnahme, bei Stammkunden auf Rechnungsbasis.
(2) Sofern der Vertragspartner keine Bestimmung trifft, werden Zahlungen zunächst auf die älteste Rechnung verbucht.
(3) Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so erfolgt die Verrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; im Falle von Schecks, wenn dieser eingelöst wird.
(5) Kann die Abbuchung vom Konto des Kunden mangels Deckung nicht erfolgen oder wird die Abbuchung auf Veranlassung des Vertragspartners rückabgewickelt, hat der Vertragspartner die der Fa. Rennsteig TV hieraus entstandenen Aufwendungen (wie z.B. Rücklastschriftgebühren) zu erstatten. Für den hieraus bei der Fa. Rennsteig TV entstandenen Verwaltungsmehraufwand ist zusätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2 EUR zu leisten.

5. Verzug
(1) Forderungen aus Rechnungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig und unmittelbar nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Erfolgt keine Leistung, wird der Käufer durch die Fa. Rennsteig TV gemahnt.
(2) Ist abweichend vom Absatz 1 in der Rechnung eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, ist die Forderung mit Ablauf der Leistungszeit fällig. Leistet der Käufer nicht, so gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug.
(3) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab dem entsprechenden Zeitpunkt zu berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins. Es bleibt der Fa. Rennsteig TV jedoch unbenommen, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ein weitergehender Schaden kann z. B. im Verlust von Anlagezinsen oder in der Aufwendung von Kreditzinsen bestehen.
Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Für jede nachfolgende Mahnung entsteht eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR.
Sämtliche durch verspätete Zahlung auftretende weitere Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Bei Zahlungsverzug ist Rennsteig TV berechtigt die Ausstrahlung der Werbebeiträge auszusetzen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des AGs entsteht.
Die Zahlungsverpflichtung des AGs bleibt in unveränderter Form bestehen. Der AG kann gegen Forderungen von Rennsteig TV nur mit unumstrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem AG nicht zu.

6. Gewährleistungen und Haftungen
(1) Vom AG zu liefernde Unterlagen (Spots, Dokumentationen, Grafiken usw.) müssen sieben Tage vor der ersten Ausstrahlung bei Rennsteig TV vorliegen. Bei verspäteter Lieferung oder nachträglicher Änderung haftet Rennsteig TV nicht für sich daraus ergebenden terminlicher Verzüge oder qualitativer Mängel. Der Anspruch auf Bezahlung der vertraglich gebuchten Werbezeit bleibt unverändert bestehen. Schadensersatzansprüche durch den AG sind ausgeschlossen.
Die vertraglich vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Ausstrahlung an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Reihenfolge ist nicht gegeben.
(2) Wird die Ausstrahlung eines bezahlten Auftrages zum vorgesehenen Zeitpunkt unterlassen aus Gründen, die Rennsteig TV zu vertreten hat, besteht Anspruch auf Nachholung und wenn sinnvoll, auf eine zusätzliche kostenfreie Wiederholung (nicht bei terminlich gebundener Ereigniswerbung, z.B. Veranstaltungen) zu einem vom AG zu wählenden Zeitpunkt.
War die Ausstrahlung durch den Inhalt der Spots zeitlich gebunden und ist eine sinnvolle Wiederholung nicht möglich, so besteht ein Schadensersatzanspruch, der der Höhe nach auf den zweifachen Schaltpreis der unterlassenen Ausstrahlung begrenzt ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen sind nur dann möglich, wenn Rennsteig TV die Ausstrahlung vorsätzlich unterlassen hat.
(3) Bei mündlicher, fernmündlicher oder fernschriftlicher Übermittlung von Dispositions- oder Textangaben trägt der AG das Risiko fehlerhafter Übermittlung. Die Pflicht zur Aufbewahrung von den durch den AG gestellten Unterlagen, Bild und Tonträgern endet grundsätzlich vier Wochen nach der letzten Ausstrahlung. Eigentum des AG wird auf dessen Gefahr gelagert, eine Haftung für Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6. Urheberrechte
(1) Der AG versichert durch die Auftragserteilung, dass er zu den er Rennsteig TV erteilten Aufträgen und allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen berechtigt ist und dass im insbesondere etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte zustehen.
(2) In keinem Fall ist Rennsteig TV verpflichtet, selbst Untersuchungen über Rechtsverhältnisse anzustellen. Der AG trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und schutzrechtlichen Zuverlässigkeit des erteilten Auftrages und stellt Rennsteig TV in allen Fragen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei. Bei urheberrechtlicher Inanspruchnahme ist Rennsteig TV verpflichtet den AG von der Inanspruchnahme zu unterrichten.
(3) Hinsichtlich GEMA – pflichtigen Teilen der Werbesendung hat der AG die notwendigen Angaben über Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen, gegebenenfalls auch Plattenmarke und Bestellnummer. Im Unterlassungsfall stellt der AG Rennsteig TV von allen Regressionsansprüchen frei.

7. Übertragbarkeit von Rechten
(1) Die Urheberrechte für die Auftragserteilung durch Rennsteig TV erbrachten Leistungen verbleiben im Besitz von Rennsteig TV. Eine direkte oder unmittelbare Nutzung der Leistungen, die Anfertigung von Kopien, Umschnitte und dergleichen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch Rennsteig TV.
(2) Der AG gestattet Rennsteig TV alle Spot und Werbebeiträge nach Ihrer Ausstrahlung zu Lehrzwecken, Information, Eigenwerbung und Kundenwerbung ungekürzt und unverändert zu verwenden.

8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen  sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist, soweit der AG, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Fa. Rennsteig TV (Suhl).
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.